Flugplatzordnung
I. Fluggelände
1. Modellfluggelände des MFG Erbach e.V. (im folgenden: Verein) ist der Geländeteil, welcher in der von der Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz am 12.11.1984 erteilten Aufstiegserlaubnis in der jeweils gültigen Fassung beschrieben ist.
1.1 Das Starten und Landen von Modellflugzeugen ist nur auf dem Rasengelände gestattet, das im Norden von dem
Sicherheits-Maschendraht-Zaun und im übrigen von den an die Rasenfläche anschließenden, landwirtschaftlich genutzten
Ackerflächen begrenzt wird.
1.2 Das Gelände zwischen dem Sicherheitszaun und dem nördlich davon angebrachten Stahlrohrgeländer dient ausschließlich dem
Aufenthalt der aktiven Mitglieder des Vereins und dem Bereitstellen der Modelle.
1.3 Das übrige, dem Verein zur Verfügung stehende Gelände dient dem Abstellen der Fahrzeuge - in erster Linie der Piloten -, sowie dem Aufenthalt von Besuchern und Zuschauern.
2. Das Fluggelände ist sauber zu halten. Abfälle sind in den bereitstehenden Müllbehältern zu entsorgen. Offenes Feuer ist nur auf
dem dafür vorgesehenen Grillplatz erlaubt; es muss überwacht und vor Verlassen des Platzes gelöscht werden.
II. Flugbetrieb
1. Für den Flugbetrieb gelten die Bestimmungen
- des Luftverkehrsgesetzes (LVG),
- der Luftverkehrsordnung (LVO),
- der "Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Flugplätzen für Flugmodelle und für die Erteilung der
Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen vom 10.05.1978" (NfL 1 - 177/78),
- der von der Verwaltungsbehörde erteilten Aufstiegserlaubnis vom 12.11.1984,
- des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der dazu erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der jeweils erteilten
Frequenz-Zuteilungsbescheide und
- die Hinweise in den Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherer in der jeweils gültigen Fassung.
2. Am Flugbetrieb teilnehmen dürfen nur Mitglieder des Vereins oder Gäste, denen die Teilnahme gestattet ist. Diese Erlaubnis
erteilt grundsätzlich der Vorstand des Vereins, in seiner Abwesenheit der Flugleiter, ein vom Vorstand allgemein bestimmtes
Mitglied oder - falls ein Berechtigter nicht anwesend ist - die Mehrheit der auf dem Modellflugplatz anwesenden aktiven
Mitglieder des Vereins.
2.1 Wer am Flugbetrieb teilnehmen will, muss vor dem Einschalten seines Senders eine mit seinem Namen versehene Marke o.
dgl. an der vorhandenen Frequenztafel unter der von ihm benutzten Frequenz (Kanalzahl) anbringen.
2.2 Mit dem Anbringen der mit Namen versehenen Marke versichert der Betreffende, daß
- ihm die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien sowie die Flugplatzordnung und die darin in Bezug
genommenen Regelungen bekannt sind,
- er über eine ausreichende (§ 37 LuftVG) Haftpflichtversicherung verfügt und
- er das von ihm zu fliegende Modell beherrscht.
2.3 Wer als Anfänger ein Modell starten will, hat sich durch einen erfahrenen Piloten unterweisen und unterstützen zu lassen.
2.4 Bei Mehrfachbelegung einer Frequenz (Kanalzahl) haben sich die betreffenden Piloten persönlich abzusprechen.
3. Wer am Flugbetrieb teilnimmt, muss zumindest während des Betriebs seines Modells den von ihm benutzten Sender deutlich
sichtbar mit der von ihm belegten Frequenz (Kanalzahl) entsprechend der gesetzlichen Regelung kennzeichnen.
3.1 Nach der Aufstiegserlaubnis dürfen nicht mehr als 3 Piloten gleichzeitig fliegen, sofern sie Modelle mit Verbrennungsmotor
einsetzen.
Gegen den zusätzlichen Betrieb von Seglern mit oder ohne Elektroantrieb bestehen grundsätzlich keine Einwände.
Mehrere Piloten müssen sich in einer Gruppe auf dem Fluggelände zusammenstellen.
3.2 Das Starten und Landen von Modellen ist nur vom eigentlichen Flugfeld aus - südlich des Sicherheitszaunes - zulässig.
Landeabsicht, Durchstartmanöver und kritische Flugversuche sind laut und deutlich anzukündigen.
3.3 Das Gelände nördlich des Sicherheitszaunes und der Verbindungsweg zwischen Rosenkopf und Bechhofen dürfen von
Modellen mit Verbrennungsmotor grundsätzlich nicht überflogen werden. Wenn dieser Raum ausnahmsweise - z.B. wegen
einer Notlage oder widriger Windverhältnisse - dennoch benutzt werden muss, ist auf Verkehrsteilnehmer auf dem
Verbindungsweg ganz besondere Rücksicht zu nehmen.
Segelflugmodelle mit oder ohne Elektroantrieb haben bei Benutzung dieses Luftraums eine Sicherheitsmindesthöhe von 20 m (geschätzt) einzuhalten.
4. Motorflug (Verbrenner) ist nur gestattet
- an Werktagen von 09.00 bis 19.00 Uhr,
- an Sonn- und Feiertagen von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr.
4.1 Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von 3,5 ccm oder mehr sind mit einem Schalldämpfer zu versehen. Der
Schallpegel von 84 dB (A) darf nicht überschritten werden.
4.2 Spitze Metallspinner sind nicht erlaubt, auch nicht bei Elektromotoren.
5. Jeder Modellflieger kann für einen angemessenen Zeitraum um Einstellung des übrigen Flugbetriebs bitten, um ein Modell zu erproben und/oder einzufliegen.
6. Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als drei Modellen (einschließlich Segler mit und ohne Elektroantrieb) hat ein
Flugleiter den Flugbetrieb zu überwachen und zu regeln.
6.1 Flugleiter sind
- der erste Vorsitzende,
- der Kassierer und
- der Platzwart.
6.2 Als Flugleiter werden ferner eingesetzt und - in Abwesenheit der unter Nr. 6.1 genannten Personen - in der Reihenfolge ihrer Benennung tätig:
6.2.1 Die nach der jeweils letzten Niederschrift über eine Mitgliederversammlung hierzu gewählten Vereinsmitglieder;
6.2.2 die von der Mehrheit der auf dem Fluggelände anwesenden Vereinsmitglieder benannte Person, sofern keiner der nach Nrn. 6.1 bis 6.2.1 bestellten Flugleiter anwesend ist.
6.3 Die nach Nrn. 6.1 bis 6.2.1 als Flugleiter in Betracht kommenden Vereinsmitglieder führen das vorgeschriebene
Flugleiterbuch.
III. Zuwiderhandlungen
Wer diesen Regeln zuwiderhandelt, kann vom Vorstand, von einem bestellten Flugleiter oder von der Mehrheit der sonst anwesenden aktiven Vereinsmitglieder abgemahnt werden.
Fügt er sich dem nicht und verstößt er weiterhin gegen die Flugplatzordnung, kann ihm durch die vorgenannten Personen der weitere Flugbetrieb untersagt werden. Er hat daraufhin unverzüglich zu landen und sein Fluggerät einschließlich der Frequenzmarke vom Gelände zu entfernen.
IV. Diese Platzordnung ist von jedem Vereinsmitglied zur Kenntnis zu nehmen.
Es kann sie entweder bei einem Mitglied des Vorstandes einsehen oder sich ein Exemplar aushändigen lassen.
Unkenntnis entschuldigt nicht und Nichtbeachten kann zu schwerwiegenden Nachteilen führen.
V. Die nächste Rettungsstelle ist Feuerwehr/Rettungsleitstelle Zweibrücken und wie folgt telefonisch zu erreichen: 06332 / 112
Nächstes Telefon: Öffentliche Telefonzelle in Rosenkopf, Ecke Haupt- / Schulstraße Gasthaus Zum Rosenwirt, Höhenstraße 15, Rosenkopf
Der Vorstand am 06.03.1998.
Letzte Änderung am Montag, 18. November 2024 um 18:31:45 Uhr.